Kostentragung durch Arbeitgeber

Der Betriebsrat kann den Rechtsanwalt beauftragen zum

  • Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Bereich der sozialen Mitbestimmung und der Beteiligung des Betriebsrats gemäß §§ 111, 112 BetrVG
  • zur Vertretung des Betriebsrats im Rahmen eines Beschlussverfahrens

Die Erstattung der Kosten des beauftragten Rechtsanwalts gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat nur dann geltend machen,

  • wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben objektiv erforderlich ist und
  • vor der Hinzuziehung des Rechtsanwalts eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde.

Wichtig ist es,

  • bei solchen Vereinbarungen nicht nur den Gegenstand der Beratung und damit auch die Dauer der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt einzugrenzen,
  • auch festzulegen, auf welcher Grundlage das Honorar für die Tätigkeit des Rechtsanwalts festgelegt wird. Ob dabei – auch unter Berücksichtigung der unternehmenspolitischen Zielsetzung – eine
  • Kostenrechnung auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) oder die Vereinbarung eines Stundenhonorars günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
  • Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars sollte indes ein konkreter Rahmen und die Art und Weise einer aufgeschlüsselten Abrechnung festgelegt werden.

Erstattungsfähig nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind auch Kosten

  • im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats
  • der Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren, die geeignet sind, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen,
  • für eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts.
  • Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.
  • Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsrat, darüber zu entscheiden, ob er seine Interessen im Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will.
  • Pflichtgemäße Abwägung aller Umstände durch den Betriebsrat

vor der Beauftragung mit entsprechenden Beschluss!

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