Kostentragung durch Arbeitgeber
Der Betriebsrat kann den Rechtsanwalt beauftragen zum
- Abschluss von Betriebsvereinbarungen im Bereich der sozialen Mitbestimmung und der Beteiligung des Betriebsrats gemäß §§ 111, 112 BetrVG
- zur Vertretung des Betriebsrats im Rahmen eines Beschlussverfahrens
Die Erstattung der Kosten des beauftragten Rechtsanwalts gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 BetrVG kann der Betriebsrat nur dann geltend machen,
- wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben objektiv erforderlich ist und
- vor der Hinzuziehung des Rechtsanwalts eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde.
Wichtig ist es,
- bei solchen Vereinbarungen nicht nur den Gegenstand der Beratung und damit auch die Dauer der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Rechtsanwalt einzugrenzen,
- auch festzulegen, auf welcher Grundlage das Honorar für die Tätigkeit des Rechtsanwalts festgelegt wird. Ob dabei – auch unter Berücksichtigung der unternehmenspolitischen Zielsetzung – eine
- Kostenrechnung auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) oder die Vereinbarung eines Stundenhonorars günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
- Bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars sollte indes ein konkreter Rahmen und die Art und Weise einer aufgeschlüsselten Abrechnung festgelegt werden.
Erstattungsfähig nach § 40 Abs. 1 BetrVG sind auch Kosten
- im Zusammenhang mit der gerichtlichen Inanspruchnahme von Rechten des Betriebsrats
- der Einleitung und Durchführung arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren, die geeignet sind, das vom Betriebsrat geltend gemachte Recht durchzusetzen,
- für eine nicht auf andere Weise zu klärende Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlichen Inhalts.
- Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die dem Betriebsrat entstehenden Auslagen entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos war.
- Grundsätzlich obliegt es dem Betriebsrat, darüber zu entscheiden, ob er seine Interessen im Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will.
- Pflichtgemäße Abwägung aller Umstände durch den Betriebsrat
vor der Beauftragung mit entsprechenden Beschluss!