Arbeitsgerichtsklage

Sie überlegen, ob Sie einen Rechtsstreit mit Ihrem Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht austragen sollen und möchten sich vorab einen Überblick über das entsprechende Verfahren verschaffen.

Das Arbeitsgerichtsverfahren ist dreistufig aufgebaut:

  • 1. Instanz: Arbeitsgericht
  • 2. Instanz: Landesarbeitsgericht
  • 3. Instanz: Bundesarbeitsgericht

Im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten geht es inhaltlich um Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis und um Streitigkeiten zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Das Arbeitsgericht ist besetzt mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei ehrenamtlichen Richtern. Von diesen wird einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer bestellt. Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht können die Parteien (Kläger und Beklagter) selbst auftreten. Sie können sich aber auch von einem Vertreter (für den Arbeitnehmer: Vertreter der Gewerkschaft) oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Kammern der Landesarbeitsgerichte sind ebenso besetzt, wie das Arbeitsgericht. Hier müssen sich die Parteien jedoch von einem Vertreter (Arbeitnehmer: Gewerkschaftsvertreter) oder von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.

Die Senate des Bundesarbeitsgerichts sind besetzt mit einem Vorsitzenden (Berufsrichter), zwei -berufsrichterlichen- Beisitzern und zwei weiteren Beisitzern (jeweils wieder aus dem Arbeitnehmer- und dem Arbeitgeberkreis). Auch hier ist im Urteilsverfahren Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erforderlich.

Der Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens:

  • Klagerhebung vor dem Arbeitsgericht (schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle)
  • Bestimmung eines Termins zur Güteverhandlung durch den Vorsitzenden
  • Erörterung des Streitverhältnisses im Gütetermin (Vorsitzender der Kammer und beide Parteien bzw. Vertreter der beiden Parteien)
  • kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird i.d.R. ein weiterer Termin anberaumt
  • streitige Verhandlung einschließlich Beweisaufnahme im Kammertermin
  • Klagentscheidung durch Urteil der Kammer (bei Nicht-Anwesenheit einer Partei: Versäumnisurteil auf Antrag der anderen Partei).

Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann unter bestimmten Umständen Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.
Gegen das Endurteil des Landesarbeitsgerichts kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt werden.

Bitte beachten Sie, dass im Urteilsverfahren in der ersten Instanz (Arbeitsgericht) jede Partei, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die Kosten ihres Rechtsanwalts selbst tragen muss. Zu den Möglichkeiten der Prozesskostenhilfe oder der Beiordnung bzw. Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung können Sie sich einen Überblick unter den entsprechenden Stichpunkten verschaffen.

Wir haben Erfahrung mit Arbeitsgerichtsklagen bei allen Gerichten.
Wir vertreten Sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren durch alle Instanzen.

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