Sozialplan

Sie sind Betriebsrat und haben die Aufgabe, einen Sozialplan zu erarbeiten, um die im Zuge einer Betriebsänderung erwarteten wirtschaftlichen Nachteile für Ihre Kolleginnen und Kollegen auszugleichen oder abzumildern.

Wir prüfen für Sie

die entsprechenden Regelungsmöglichkeiten, wie

  • Abfindungen bei Entlassungen
  • Besitzstandsklauseln
  • Erstattung von Fahrgeld
  • Belassung von Werkswohnungen
  • Übernahme von Umzugs- oder Fahrtkosten
  • Härtefallklauseln u.a.

Bitte beachten sie, dass der Betriebsrat auch für die Erarbeitung eines Sozialplans einen externen Berater hinzuziehen kann, wenn dies erforderlich ist (§ 111 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 BetrVG). Bei Betrieben mit über 300 Arbeitnehmern ist dafür keine vorherige Vereinbarung mit dem Unternehmer erforderlich (§ 111 Satz 2 BetrVG).

Gerne erarbeiten wir mit Ihnen Regelungen zum Sozialplan. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Gesprächstermin.

JANSSEN Rechtsanwälte
Fachanwalt Arbeitsrecht
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