Einigungsstelle
Sie sind Betriebsrat und können mit dem Unternehmer wegen geplanter Betriebsänderungen keine Übereinstimmung erzielen.
Mit Hilfe der Einschaltung der Einigungsstelle können Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden.
Wir prüfen, ob
- ein Einigungsstellenverfahren erzwingbar ist
- in einem freiwilligen Einigungsstellenverfahren Meinungsverschiedenheiten beigelegt werden können.
Bitte beachten Sie, dass die anrufende Seite einen Beisitzer für die eigene Seite benennen kann. Als externe Beisitzer können u.a. Rechtsanwälte benannt werden. Unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen der Einigungsstelle hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen (§ 76 a Abs. 2 bis Abs. 4 BetrVG).
Wir stehen Ihnen als externe Beisitzer im Einigungsstellenverfahren zur Verfügung.
Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf einen Gesprächstermin.