Kündigung
Sie bekommen eine schriftliche Kündigung, in der steht, dass Ihr Arbeitsverhältnis in 6 Wochen endet. Ihr Chef teilt Ihnen morgens mit, dass Sie fristlos gekündigt sind und nach Hause gehen sollen.
Zu unterscheiden sind die fristgemäße („ordentliche“) und die fristlose („außerordentliche“) Kündigung. Die Kündigungsgründe sind verschieden.
Man unterscheidet zwischen
- personenbedingter
- verhaltensbedingter
- betriebsbedingter Kündigung.
Der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Hier muss eine Prognose ergeben, dass auch zukünftig weiterhin mit Erkrankungen zu rechnen ist. Außerdem müssen dadurch betriebliche Interessen erheblich beeinträchtigt werden.
Wir prüfen für Sie, ob
- eine ordnungsgemäße Kündigung zugegangen ist
- Form- und Fristvorschriften eingehalten worden sind
- das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet
- Beteiligungsrechte des Betriebsrats beachtet worden sind (vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG)
- Sonderrechte eine Rolle spielen, z.B. das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Schwerbehindertengesetz (SchwbehG, jetzt: SGB IX)
- ein „wichtiger Grund“ i.S.d. § 626 BGB gegeben ist
- ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht.
Wir
- beraten Sie hinsichtlich aller mit der Kündigung zusammenhängenden Fragen
- führen Verhandlungen mit Arbeitgeber und Behörden/Integrationsamt
- führen Verfahren vor Arbeits- und Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht
Bitte beachten Sie, dass für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung einzuhalten ist.
Vereinbaren Sie deshalb kurzfristig einen Termin, zu dem Sie möglichst den Arbeitsvertrag und die Kündigung mitbringen.