Betriebsübergang

§ 613 a BGB
Der Arbeitgeber informiert die Belegschaft, dass der Betrieb von einem anderen Arbeitgeber übernommen worden ist.

Sie befürchten eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen:

  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen
  • Verminderter Kündigungsschutz (wenn keine Geltung des KSchG)
  • Verschlechterte Haftungsgrundlage
  • Fortfall der Tarifbindung
  • Wegfall von Betriebsvereinbarungen
  • Verringerte Mitbestimmungsrecht (keine Sozialplanpflicht, kein Wirtschaftsausschuss)
  • Verschlechterte Arbeitsbedingungen des Betriebsrats

Werden Sie von der Schutzwirkung des § 613 a BGB erfasst ! Geht der gesamte Betrieb mit allen sächlichen und persönlichen Mitteln über, nur ein Teil des Betriebes, nur ein Teil des Dienstleistungsangebots ?

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Informationen, auf Unterrichtung durch entweder den alten Arbeitgeber oder den neuen Inhaber über

  • Zeitpunkt des Übergangs
  • den Grund des Übergangs
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs für die Arbeitnehmer
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
  • Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen!

Der Widerspruch hat Risiken; sind ein Tarifvertrag, ein Interessenausgleich, Sozialplan oder Übergangsvereinbarungen in Betracht gezogen worden?

Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!

JANSSEN Rechtsanwälte
Fachanwalt Arbeitsrecht
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