Betriebsübergang
§ 613 a BGB
Der Arbeitgeber informiert die Belegschaft, dass der Betrieb von einem anderen Arbeitgeber übernommen worden ist.
Sie befürchten eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen:
- Auflösung von Arbeitsverhältnissen
- Verminderter Kündigungsschutz (wenn keine Geltung des KSchG)
- Verschlechterte Haftungsgrundlage
- Fortfall der Tarifbindung
- Wegfall von Betriebsvereinbarungen
- Verringerte Mitbestimmungsrecht (keine Sozialplanpflicht, kein Wirtschaftsausschuss)
- Verschlechterte Arbeitsbedingungen des Betriebsrats
Werden Sie von der Schutzwirkung des § 613 a BGB erfasst ! Geht der gesamte Betrieb mit allen sächlichen und persönlichen Mitteln über, nur ein Teil des Betriebes, nur ein Teil des Dienstleistungsangebots ?
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Informationen, auf Unterrichtung durch entweder den alten Arbeitgeber oder den neuen Inhaber über
- Zeitpunkt des Übergangs
- den Grund des Übergangs
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen des Übergangs für die Arbeitnehmer
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
- Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen!
Der Widerspruch hat Risiken; sind ein Tarifvertrag, ein Interessenausgleich, Sozialplan oder Übergangsvereinbarungen in Betracht gezogen worden?
Bitte vereinbaren Sie einen Besprechungstermin!