Befristung
Sie sind schon eine ganze Weile bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt. Jetzt bietet er Ihnen wieder einen befristeten Arbeitsvertrag an.
Seit dem 01.01.2001 gelten mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) neue gesetzliche Regelungen für befristete Arbeitsverträge. Diese gelten für alle befristeten Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2001 abgeschlossen worden sind. Für alle Arbeitsverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, gelten noch die alten Regelungen (§ 620 BGB und Beschäftigungsförderungsgesetz).
Wir prüfen für Sie
- ob Sie Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben
- welche Rechtslage Ihrem befristeten Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen ist
- ob der Zeitpunkt der Zweckerreichung eingetreten ist
- welche Rechte und Pflichten Ihnen aus einem befristeten Arbeitsverhältnis erwachsen
- die Möglichkeiten einer Klage.
Bitte bedenken Sie, dass Sie die Unwirksamkeit der Befristung nur innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende gerichtlich geltend machen können. Vereinbaren Sie deshalb möglichst schnell einen Beratungstermin.