Geringfügige selbständige Tätigkeiten
Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu beachten sind folgende Abweichungen:
- Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
- Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständigen Tätigkeiten nicht an.
- Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400 ,00 EUR überschreiten.