Geringfügige selbständige Tätigkeiten

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Zu beachten sind folgende Abweichungen:

  • Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem selbständig Tätigen vom Arbeitseinkommen auszugehen.
  • Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständigen Tätigkeiten nicht an.
  • Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400 ,00 EUR überschreiten.

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