Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (bisher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.
Bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bleiben diese versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 Euro nicht überschreiten.
Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügige entlohnte Beschäftigung wird durch die Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig. Diese Regelung findet jedoch nur in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Anwendung. In der Arbeitslosenversicherung werden Hauptbeschäftigungen nicht mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet. Die geringfügig entlohnten Beschäftigungen bleiben in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, es sei denn, die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen überschreiten insgesamt 400 Euro.
Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen hat der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 25 % (Krankenversicherung 11 %, Rentenversicherung 12 % und Steuer 2 %) allein zu tragen.
Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Steuer) zu zahlen hat.
Gleitzone (ab 01.04.2003)
Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen, wird zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR eine „Gleitzone“ eingeführt.
Für Arbeitsentgelte innerhalb der Gleitzone wird in der Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zunächst die beitragspflichtige Einnahme mit einer Formel ermittelt:
Beispiel:
Arbeitsentgelt des Versicherten 600,00 EUR
0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (600-400) = 519,90 EUR beitragspflichtige Einnahme.
Multipliziert mit dem Beitragssatz der Rentenversicherung ergibt sich der zu zahlende Rentenversicherungsbeitrag.
519,90 EUR x 19,5 % = 101,38 EUR
Der Arbeitgeberanteil ermittelt sich aus der Hälfte des Betrages, der sich bei Multiplikation des tatsächlichen Arbeitsentgelts mit dem Rentenversicherungsbeitragssatz ergibt.
Arbeitgeber 600 EUR x 19,5 % : 2 = 58,50 EUR
Der Arbeitnehmeranteil ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem zu zahlenden Rentenversicherungsbeitrag und dem Arbeitgeberanteil. Arbeitnehmer zahlt Differenz
101,38 EUR ? 58,50 EUR = 42,88 EUR
Ähnlich wie bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung auf die Besonderheiten verzichten, die sich aus der Anwendung der Gleitzone ergeben.